Schwerbehinderung der unteren Gliedmaßen- Ein Beitrag von RA Thomas Eschle, Stuttgart
In diesem Beitrag geht es um orthopädische Schäden der unteren Gliedmaßen und deren juristischen Konsequenzen. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze sehe folgende Grade der Behinderung (GbB) vor. Die Behinderungsteilgrade sollen die Schwere der Behinderung im Alltag nachvollziehen. Entsprechende Atteste sollten Sie sich bei Ihrem Orthopäden, von einer orthopädischen Fachklinik oder von
einer medizinischen Rehamaßnahme mit orthopädischem Schwerpunkt besorgen.
Teilgrad der Behinderung
Verlust beider Beine im Oberschenkel 100
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines
im
Unterschenkel 100
Verlust eines Beines und Armes 100
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit kurzem
Oberschenkelstumpf 80
(Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu
verstehen, der eine
gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust
des Beines im Hüftgelenk bedingt.
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines
(z.B. Sitzbeinabstützung) 70
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke 50
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels
(z.B. Schienbeinkopfabstützung) 50
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke 60
Verlust beider Beine im Unterschenkel 80
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 90
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 100
Teilverlust eines Fußes, guter Stumpf 40
Verlust einer Zehe 0
Verlust einer Großzehe 10
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens
des Mittelfußknochens 20
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III. 10
Verlust aller Zehen an einem Fuß 20
Verlust aller Zehen an beiden Füßen 30
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung 80 – 100
Versteifung eines Hüftgelenks
in günstiger Stellung 40
ersteifung eines Hüftgelenks in schlechterer Stellung 50 – 60
Hüftdysplasie und Hüftluxation bis vollständigen Immobilisierung 100
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung 50
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der
GdB nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung 50 – 80 Oberschenkelarthrose
straff 50
Lockerung des Kniebandapparates
muskulär kompensierbar 10
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit 20
Versorgung mit einem Stützapparat,
je nach Achsenfehlstellung 30 – 50 Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades 0 - 10
Bewegungseinschränkung bis einseitig, je nach Intensität bis 50 Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke
(z.B. Chondromalacia patellae
Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen,
einseitig
ohne Bewegungseinschränkung 10 – 30
mit Bewegungseinschränkung 20 – 40
Schienbeinpseudarthrose 20 – 30
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins 0 – 10
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung 20
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Mittelstellung) 10
Versteifung des oberen u unteren Sprunggelenks günstiger Stellung 30
in ungünstiger Stellung 40
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk (gering) 0
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) 10
stärkeren Grades 20
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk 0 – 10
Klumpfuß je nach Funktionsstörung
einseitig 20
beidseitig 30 – 60
Andere Fußdeformitäten
ohne wesentliche statische Auswirkung
wie Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) 0-10
Versteifung aller Zehen eines Fußes
in günstiger Stellung 10
in ungünstiger Stellung 20
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen 0
Versteifung der Großzehengelenke
in günstiger Stellung 0 – 10
in ungünstiger Stellung
(z.B. Plantarflexion) 20
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und
Fußsohle
mit geringer Funktionsbehinderung 10
mit starker Funktionsbehinderung 20 – 30
Nervenausfälle (vollständig)
Plexus lumbosacralis 80
N. glutaeus superior 20
N. glutaeus inferior 20
N. cutaneus femoralis 10
Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis 50
N. peronaeus communis oder profundus 30
N. peronaeus superficialis 20
N. tibialis 30
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines 80
Die oben genutzten lateinische Begriffe kann man aus den orthopädischen
Attesten entnehmen. Die Beweglichkeit der Gelenke werden mit der
Neutral-Null-Methode gemessen, dies ist ein orthopädischer Index der die Beweglichkeit der Gelenke angibt.
Die rechtlichen Probleme dieser orthopädischen Behinderungen sind der Praxis:
- Schwierigkeiten am Arbeitsplatz /Arbeitsrecht
- Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
- Erlangung des Schwerbehindertenausweises
- Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
- Private Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Massnahmen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation
Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durch- zusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Klinik und Facharzt-atteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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