Schwerbehinderung mit Merkmalen "G","aG", "B" und H - Wie erlange ich den Schwerbehindertenausweis ?

Vorteile des Schwerbehindertenausweises insbesondere bei Gehbehinderungen, aussergewöhnliche Gehbehinderungen und der Notwendigkeit der Begleitung, oder gar Hilflosigkeit.

Im Verfahren zur Erlangung des Schwerbehindertenausweises helfe ich Ihnen gerne anwaltlich.

Folgende chronische Krankheiten und Behinderungen sind häufig ein Grund den Schwerbehindertenausweis zu beantragen ( Auswahl ) : bösartige Krebserkrankungen, schwere Schmerzerkrankungen, schwere Bewegungseinschränkungen, schwere Form der Fibromyalgie,  Rheuma, Amputation von Körperteilen,  Lähmungen,  Gehbehinderungen und  schwere  orthopädische Leiden insbesondere Rückenleiden , Autoimmunerkrankungen, Diabetes mellitus, Herzkrankheiten, Nierenverlust, Lebererkrankungen und andere innere Leiden, Folge von Brustamputationen.  psychiatrische Erkrankungen wie Depressionen, chronische Schlafstörungen. Je stärker diese und andere Leiden  im Vergleich zu Gleichaltrigen vorliegen, desto höher ist der Grad der Behinderung.

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird in Graden der Behinderung gemessen (GdB) und in Zehnerstufen von 20 bis 100 erteilt. Wird nur ein Grad von 30 oder 40 vom Hundert erreicht, kann man wenigstens beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung stellen, so dass man zumindest dann im Arbeitsrecht einem Schwerbeschädigten gleich gestellt ist. Der Kündigungsschutz ist dann zumindest besser. 5 Tage Zusatzurlaub, erhalten Arbeitnehmer, allerdings erst mit einem Grad von 50 vom Hundert.  Es gibt es Steuervorteile, welche mit steigendem Grad der Behin- derungen höher ausfallen.

Erst ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und ab GdB 60 als chronisch krank
( Zuzahlungsminderung bei der Krankenkasse ). Zudem gibt es Zusatzmerkmale,  sogenannte Merkzeichen:

Nachstehend eine Auswahl der Merkzeichen und deren Bedeutung:

- „B”  die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.

- „G” die Bewegungsfähigkeit  im  Straßenverkehr  ist erheblich beeinträchtigt (gehbehindert).  Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer alterungsunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens, Wegstrecken bis zwei Kilometer bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde,  nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann.

„aG” Außergewöhnlich Gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte usw.

- „H” Hilflos. Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung, nicht nur vorübergehend, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existens, im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Für Besitzer eines Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Eintragungen bestehen erhebliche Vorteile. Den Freifahrtausweis erhalten Gehbehinderte (Merkmal G), Hilflose, Gehörlose und schwer Kriegsbeschädigte.

Ganz wichtig sind Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen. Diese  erhalten alle Menschen mit dem Merkmal „aG“ sowie Blinde. Diese personengruppen erhalten von der Strassenverkehrsbehörde den EU einheitlichen blauen Parkausweis für Behinderte.

Für folgende Gruppen kann die Strassenverkehrsbehörde (nicht das Versorgungs-amt) zusätzlich Ausnahmen erteilen und einen Parkausweis erteilen:

-          Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

-          Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

-          Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

-          Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Die Ausnahmegenehmigung gilt allerdings nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol.


Weiter gibt es eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr unter Folgenden Bedingungen:

Unentgeltlich  zu  befördern sind im Nahverkehr, Schwerbehinderte Menschen (GdB wenigstens 50) , die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind

Unentgeltlich zu befördern sind im Nah- und Fernverkehr  eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen wenn der Schwerbehinderte das Zusatzmerkmal „B“
besitzt, sofern eine Berechtigung zur Mitnahme der Begleitperson besteht und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist und das Handgepäck, ein mitgeführter Rollstuhl, und ein Führhund.

Für die Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist neben einem Schwerbehin-dertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ein Beiblatt mit Wertmarke notwendig. Im Regelfall ist für die Wertmarke ein Eigenanteil von jährlich 72 € oder 36 € (Stand 2012 ) für ein halbes Jahr zu entrichten. Ausnahmen bestehen für blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen, sowie für typische Gruppen von einkommensschwachen schwerbehinderten Menschen und für einen begrenzten   Kreis von Kriegsgeschädigten und ihnen gleichgestellten Behinderten (Besitzstandswahrung); sie erhalten die Wertmarke kostenlos. Es wird von den Versorgungsämter empfohlen, vor Fahrtantritt Auskunft vom Verkehrsunternehmen einzuholen.
 

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Schwerbehinderung, bzw. wenn nicht  der
gewünschte Grad der Behinderung oder das begehrte Merkzeichen erreicht ist, kann man binnen einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Gegen einen abgelehnten Widerspruchsbescheid ist innerhalb von einem Monat Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gegen eine abgelehnte Klage des Sozialgerichtes kann innerhalb eines Monats Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden.

Es ist jedoch ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt möglichst bereits im Antragsverfahren einzuschalten.

Gerne helfe ich Ihnen weiter:

Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
KanzleiEschle@t-online.de

T : 0711- 2482446  (Wir freuen uns über Ihren Anruf zur Terminsvergabe in der Kanzlei. Telefonberatung auch bundesweit)


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